Allgemeine Geschäftsbedingungen und Behandlungsvertrag:

§ 1 Anwendbarkeit der AGB

a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen HypnoKompass Kathrin zu Jeddeloh, Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (folgend HPP genannt) und dem/der Patienten/in als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

b) Der Behandlungsvertrag kommt zu Stande, wenn der/die Patient/in das generelle Angebot der HPP, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an die HPP zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

Die HPP ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die HPP aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der HPP für die bis zur Ablehnung entstanden Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

a) Die HPP erbringt ihre Dienste gegenüber dem/der Patienten/in in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der/die Patient/in nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er/sie von der HPP über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der/die Patient/in nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die HPP befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Patienten/in entspricht.

c) Unter anderem werden von der HPP Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Deswegen kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der/die Patient/in die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er/sie dies gegenüber der HPP schriftlich zu erklären.

§2 Honorar, Honorarerstattung, Rechnungsstellung

Das Honorar berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung/Sitzung. Vereinbart wird eine Vergütung in Höhe von 96 € je 60 Minuten. Für das verbindliches Erstgespräch werden 110 € (max. 90Min) berechnet. Bei längeren Sitzungen werden angebrochene Stunden anteilig berechnet. Direkt nach Ihrer Sitzung erhalten Sie Ihrer Rechnung per EMail und überweisen das Honorar innerhalb von 7 Tagen. Das unverbindliche Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker (GebüH) aus dem Jahr 1985 findet KEINE Anwendung.

Honorarerstattung durch Dritte
Da die HPP unabhängig von jeglichen Auflagen des Krankenkassen- bzw. Versicherungssystemsystems eine für den/die Patienten/Patientin bestmögliche Sitzung nach medizinischen Standards gewährleisten möchte, ist HypnoKompass eine Selbstzahler-Praxis. Auf Wunsch erhalten Sie eine Rechnung per Email.

§3 Aufklärung / Hinweise

Der/die Patient/in wird auf folgende Punkte hingewiesen:

• Die HPP weist darauf hin, dass sie als Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie nur psychische Beschwerden behandeln wird und behandeln darf. Sollten Sie körperliche Beschwerden haben, müssen Sie diese VORAB von einem Arzt oder Facharzt abklären lassen. Da hinter den meisten körperlichen Symptomen auch eine psychische Komponente mitschwingt, können wir uns nach ärztlicher Abklärung diesem Gesundheitsaspekt widmen. Die Behandlung von der HPP ersetzt keine ärztliche Diagnose und Therapie vollständig. Sofern ärztlicher Rat erforderlich ist, sei es aufgrund der Art der Erkrankung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wird sofort eine Weiterleitung an einen Arzt veranlasst.

• Die HPP darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

• Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Patient/in nicht verpflichtet. Die HPP ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn die zu behandelnde Person Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

• Die Sitzungen können zu Veränderungen im Erleben, in den Ansichten und/ oder Verhalten des Patienten/der Patientin führen. Dadurch kann es auch zu Veränderungen im Umfeld des Patienten/der Patientin kommen.

§ 4 Terminabsagen/Ausfallhonorar

Die HPP reserviert die erforderlichen Sitzungen zu festen, einvernehmlich vereinbarten Terminen. Daher ist sie berechtigt, die für Sie reservierten und nicht wahrgenommen Termine privat nach § 293,2 §196, §615 BGB als Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen. Absagen bis spätestens 48 Stunden im Voraus sind kostenfrei. Die Höhe des Ausfallhonorars richtet sich nach dem Stundensatz von 96 Euro pro Stunde bzw. 110 Euro für das Erstgespräch. Rechtzeitig abgesagte Termine werden nachgeholt.

Folgende Terminabsagen werden akzeptiert:

  • Absagelink bei Nutzung des Dienstleistungsanbieters Tucalendi, da momentan auch nur darüber Termine gebucht werden können.

  • Nur sofern Frist und / oder Form einer Absage ohne Verschulden und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (bspw. ärztliches Attest) nicht eingehalten werden können, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars.

§ 5 Vertraulichkeit der Behandlung

a) Die HPP behandelt die Daten des/der Patienten/in vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung dieser.

b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn die HPP aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die HPP oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

c) Die HPP führt handschriftliche und digitale Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Patientenakte).

d) Handschriftliche und /oder digitale Aufzeichnungen und Patientenakte werden von der HPP 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des/der Patienten/in vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

§ 6 Ton- und Bildaufzeichnungen

Bei Fernsprechstunden bedarf es für Aufzeichnungen im Rahmen der Sitzung in jedem Fall der vorherigen Zustimmung beider Seiten. Gleiches gilt für die spätere Verwendung der Aufzeichnung. Sollte es keine vorherige Vereinbarung geben, sind Aufzeichnungen für beide Seiten nicht erlaubt.

§ 7 Gerichtsstand

Meinungsverschiedenheiten sollten gütlich beigelegt werden. Beschwerden, Gegenvorstellungen oder abweichende Meinungen sollten immer schriftlich der anderen Partei vorgelegt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag, die trotz beiderseitiger Bemühungen nicht gütlich beigelegt werden, ist der Gerichtsstand die Praxisanschrift.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

§ 9 Schlussbestimmungen

Die Behandlung, auch die Fernsprechstunde, enthebt den/die Patienten/in nicht davon, die volle Verantwortung für seine/ihre Handlungen selbst zu übernehmen. Um bei möglichen Störungen gemeinsam nach Abhilfe zu suchen, verpflichtet sich der Patient/die Patientin sich zeitnah zu melden. Für diesen Behandlungsvertrag bzw. dessen Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht. Abweichende Vereinbarungen zu diesem Behandlungsvertrag sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.